ARBEITSRECHT
Das deutsche Arbeitsrecht unterteilt sich in das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht bezieht sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Koalitionen der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite.
Zuständig für Streitigkeiten in beiden Bereichen ist grundsätzlich das örtliche Arbeitsgericht, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Berlin. Dieses ist für Verfahren in erster Instanz zuständig. Für Verfahren in zweiter Instanz ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zuständig.
Die Zuständigkeit der Kammern bestimmt sich nach der Branche. Es gibt verschiedene Fachkammern für unter anderem den Handel, den öffentlichen Dienst oder auch für die Gastronomie.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Dieser verpflichtet die deutschen Arbeitsgerichte, alle Verfahren zügig durchzuführen und zu beenden. Dies ist notwendig, da arbeitsrechtliche Streitigkeiten oft existenzbedrohend sind und schnelle Klarheit erfordern. Zudem werden Bestandsschutzverfahren (wie Kündigungs-schutzklagen) priorisiert.
Haftungsausschluss: Die Informationen auf allen Seite sind gewissenhaft erstellt worden. Eine Rechtsberatung kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden. Eine Haftung für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird nicht übernommen.



